ABCDEFGHIJKLMNOPQRSTUVWXYZLexikon -§34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a GewOWer gewerbsmäßg den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.© Versicherungsbote.de